Wahlordnung
zur Wahl des Jugendparlaments Ingolstadt
Aufgrund des § 4 Abs. 10 der Satzung der Stadt Ingolstadt für das Jugendparlament in Ingolstadt beschließt die Stadt Ingolstadt folgende Wahlordnung zur Wahl des Jugendparlaments Ingolstadt
Einleitung
Die Wahlordnung für die Wahl des Ingolstädter Jugendparlaments richtet sich nach § 4 der Satzung der Stadt Ingolstadt für das Jugendparlament und nach den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen, wonach die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim stattfindet.
§ 1 Wahlgrundsätze, Wahlvorgang
(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen einer Mehrheitswahl durchgeführt. Soweit eine Online-Wahl durchgeführt wird, ist den allgemeinen Wahlgrundsätzen im Rahmen der technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
(2) Aus allen zugelassenen Wahlvorschlägen wird eine gemeinsame Liste mit Kandidaten/Kandidatinnen gebildet.
(3) Jeder Wähler/jede Wählerin hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Jugendparlaments zu wählen sind. Bei jeder Wahl sind dies 25 Stimmen je Wähler/Wählerin, wobei auf eine einzelne sich bewerbende Person bis zu drei Stimmen vergeben werden können.
(4) Gewählt sind die 25 Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen.
(5) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Zuteilung des Sitzes das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
§ 2 Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Ausnahmen hiervon sind in § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Ingolstadt für das Jugendparlament geregelt.
(2) Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Wahlstichtag folgt.
(3) Sie endet mit dem Monat, welcher der konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Jugendparlaments vorausgeht.
§ 3 Wahlleitung und Wahlausschuss
(1) Die Wahlorgane sind
a. die Wahlleitung,
b. der Wahlausschuss.
(2) Der Wahlausschuss, bestimmt durch das Amt für Jugend und Familie und durch den Stadtjugendring, besteht aus insgesamt drei Personen. Dies sind jeweils eine Person, die dem
Amt für Jugend und Familie und dem Stadtjugendring angehört und eine Person, die vom Jugendparlament benannt wird. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidat/Kandidatin für die Jugendparlamentswahl bewerben.
(3) Der Wahlausschuss bestimmt aus seinen Reihen eine Wahlleitung.
(4) Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich und führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(5) Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses können weitere Personen, die nicht an der Abstimmung teilnehmen, hinzugezogen werden. Über die Gültigkeit zweifelhafter Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss.
§ 4 Wählerverzeichnis
(1) Stimmberechtigt und berechtigt zu kandidieren sind alle jungen Menschen, die an den Wahlstichtagen das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihre Wohnung in Ingolstadt haben. Junge Menschen aus der Region 10, die am Wahlstichtag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und die am Wahlstichtag in Ingolstadt eine Schule/Hochschule besuchen oder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dürfen wählen oder kandidieren, nachdem sie sich spätestens am 23. Tag vor dem Wahlstichtag in das Wählerverzeichnis Jugendparlament Ingolstadt unter www.jupa-ingolstadt.de eingetragen haben.
(2) Der Stichtag für die Wahl des Jugendparlaments wird alle zwei Jahre durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin auf einen Werktag im Dezember, beginnend ab 2025 festgelegt und soll spätestens zehn Wochen vor dem Wahlstichtag durch die Stadt Ingolstadt öffentlich bekannt gemacht werden. Liegen Wahlstichtage in den bayerischen Schulferien oder stehen Schulferien den Fristen zur Kandidatur entgegen, legt der Wahlausschuss den genauen Zeitplan fest. Ausnahmen zum Zeitpunkt des Wahlstichtags regelt § 4 Abs.1 der Satzung der Stadt Ingolstadt für das Jugendparlament.
(3) Die stimmberechtigten Ingolstädter jungen Menschen werden von der Stadt Ingolstadt ermittelt und vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin der Stadt Ingolstadt im Vorfeld der Wahl schriftlich zur aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl des Jugendparlaments aufgerufen.
(4) Stimmberechtigte junge Menschen aus der Region 10 werden durch geeignete Werbemaßnahmen in Sozialen Medien zur Wahlteilnahme und Kandidatur aufgefordert.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können ab Bekanntgabe des Wahlstichtags bis einschließlich dem 40. Tag vor dem Wahlstichtag gemäß § 4 Abs. 2 online unter www.jupa-ingolstadt.de und nur von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen eingereicht werden.
(2) Die Pflichtangaben für eine Kandidatur oder Wahlteilnahme bei Wohnung in der Region 10 sind:
Vornamen (oder gebräuchlicher Rufnamen), Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Schulbesuch/Studium/Ausbildung oder berufliche Tätigkeit in Ingolstadt. Alle weiteren Angaben wie Hobbys, Motivation der Kandidatur etc. sind freiwillig.
(3) Der Wahlvorschlag muss von dem Kandidaten/der Kandidatin selbst handschriftlich unterzeichnet sein.
(4) Bei Minderjährigen ist eine von mindestens einer gesetzlichen Vertreterin/einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Einverständniserklärung erforderlich.
(5) Weitere Unterschriften von Unterstützern des Wahlvorschlages sind nicht erforderlich.
(6) Die Zusätze „Frau“ oder „Herr“, „Geschlecht“, „Religion“, „Nationalität“ oder „Stand“ müssen nicht angegeben werden.
§ 6 Zulassung und Veröffentlichung
(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 25. Tag vor dem Wahlstichtag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
(2) Die Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt in einer vom Wahlausschuss gelosten Reihenfolge.
(3) Die Bekanntmachung aller zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt online unter www.jupa-ingolstadt.de und durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit spätestens am 25. Tag vor dem Wahlstichtag.
§ 7 Zusendung Wahlunterlagen, Online-Wahl, Stimmzettel und Stimmabgabe
(1) Spätestens zehn Werktage vor dem Wahlstichtag wird allen Stimmberechtigten nach § 4 eine schriftliche Wahlbenachrichtigung mit der Kandidaten-/Kandidatinnen-Liste sowie eine Übersicht aller Stimmabgabestellen inkl. der jeweiligen Öffnungszeiten zugeschickt. Mit der Wahlbenachrichtigung wird auch auf die Möglichkeit der Durchführung einer Online-Wahl hingewiesen. Der Link für den Zugang zu der Internetseite, auf der die Wahlberechtigten Informationen zur Jupa-Wahl und zu den Kandidaten/Kandidatinnen finden und auf der sie mit dem personalisierten und technisch nur einmal gültigen Code ihre Stimmen abgeben können, wird ebenfalls mit der Wahlbenachrichtigung verschickt.
(2) Die Stimmabgabe ist ab Zustellung der Wahlbenachrichtigung bis einschließlich 15.00 Uhr am Wahlstichtag in einer der mit der Wahlbenachrichtigung aufgelisteten Jupa-Stimmabgabestellen an Ingolstädter Schulen und Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit zu den jeweils geltenden Öffnungszeiten möglich. Die Online-Stimmabgabe ist mit jedem internetfähigen Endgerät (Smartphone, Tablet, Laptop oder PC) möglich.
§ 8 Absage der Wahl und Nichtzustandekommen
(1) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen, oder werden weniger als 25 Bewerber/Bewerberinnen zur Wahl zugelassen, sagt die Wahlleitung die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt.
(2) Sollten weniger als die Hälfte der 25 stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, dann gilt das Jugendparlament als nicht zustande gekommen.
§ 9 Wahlergebnis
(1) Die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt am Wahlstichtag ab 17:00 Uhr in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses.
(2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten
2. die Zahl der Wähler/Wählerinnen
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel
4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen
5. die Zahl der für die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen abgegeben gültigen Stimmen
(3) Gewählt sind die 25 Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme.
(4) Alle nicht gewählten Kandidaten/Kandidatinnen, auf die Stimmen entfallen sind, können entsprechend der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen nachrücken.
(5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Wahlausschusses mündlich bekannt gegeben.
(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Soweit Ergebnisse im Rahmen der Online-Wahl gewonnen wurden, sind diese Daten nach Beendigung der Wahl auszuwerten und elektronisch zu archivieren, wobei darauf zu achten ist, dass das gewählte Programm keine Zuordnung zulässt, welche Person welchen Kandidaten/welche Kandidatin gewählt hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weitere Informationen
Hier findest Du die Broschüre mit allen Informationen zur Wahl 2023. Die nächsten Wahlen finden im Herbst 2025 statt.
Hier findest Du das Anschreiben des Oberbürgermeisters zur Wahl 2023.
Jugendparlament Ingolstadt
Amt für Jugend und Familie
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