Geschäftsordnung des Jugendparlaments Ingolstadt
Präambel
Die Stadt Ingolstadt hat durch das Jugendparlament die einzigartige Chance, mit gutem Beispiel in Sachen Jugendpartizipation voranzugehen. Es soll ein Vorbild für den gemeinschaftlichen politischen Diskurs und die Diversität in der Politik werden. Das Jugendparlament bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und geht gegen jede Art von Diskriminierung und antidemokratische Ideologien entschieden vor. Gemeinsam sollen junge Menschen mit unterschiedlichen Meinungen unabhängig von diesen zusammenarbeiten, diskutieren und Ingolstadt lebens- und liebenswerter machen.
§1 Grundlage
Das Jugendparlament Ingolstadt wird gemäß der Satzung des Jugendparlaments der Stadt Ingolstadt und der Wahlordnung in der Fassung vom 09.05.2023 errichtet.
§2 Ziele und Aufgaben
(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments sind Ansprechpersonen für die jungen Menschen der Stadt Ingolstadt und ein Vertretungsorgan für ihre Interessen gegenüber Politik und Verwaltung.
(2) Das Jugendparlament der Stadt Ingolstadt hat die Aufgabe, Politik jugendgerecht zu gestalten. Ziel ist es außerdem, insbesondere bei jugendrelevanten Themen, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt Ingolstadt mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu mobilisieren und in politische Prozesse mit einzubinden.
§3 Schriftführung
(1) Die schriftführende Person verantwortet die Protokolle der Plenumssitzungen.
(2) Die schriftführende Person vereint alle Protokolle der Plenumssitzungen, sowie alle Anschreiben und Schriftwechsel.
(3) Anfragen an die städtischen Dienststellen zu jugendrelevanten Themen werden durch die schriftführende Person gesammelt und in einer Anfrage über die vorsitzende Person an das Amt für Jugend und Familie zur Weiterreichung an die jeweils zuständige städtische Dienststelle gestellt.
§4 Außerordentliche Sitzungen
Die Ladung zur außerordentlichen Sitzung im Plenum muss mindestens 3 Tage vorher erfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Ladung analog mit Ausnahme der Ladungsfrist gemäß § 5.
&5 Ladung zur ordentlichen Sitzung
(1) Die dem Jugendparlament vorsitzende Person bereitet die Tagesordnung vor und lädt über das Amt für Jugend und Familie zu der Sitzung (10 Tage vorher) in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung. (2) Der Tag der Sitzung und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§6 Tagesordnung und Anträge
(1) Jedes Jugendparlamentsmitglied hat das Recht, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen und Anträge zu stellen.
(2) Jeder Tagesordnungspunkt bzw. Antrag muss schriftlich zwei Wochen vor der geplanten Sitzung bei der vorsitzenden Person des Jugendparlaments mit Begründung eingereicht werden.
§7 Abwesenheit
(1) Sollte ein Parlamentsmitglied eine Plenumssitzung aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können, soll eine Verhinderung unverzüglich nach Erhalt der offiziellen Einladung der schriftführenden Person unter Angabe eines wichtigen Grundes angezeigt werden. Als wichtiger Grund kann dabei eine dauerhafte Erkrankung o.ä. gelten. Die schriftführende Person hat die Verhinderung nebst dem Grunde der Verhinderung der vorsitzenden Person unverzüglich, jedenfalls vor Eröffnung der Sitzung des Jugendparlaments, mitzuteilen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls solche vorhanden sind.
(2) Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen kann durch das Plenum ein Antrag auf Abberufung im Stadtrat gestellt werden, sofern ein Mehrbeschluss hierüber durch das Plenum getroffen wird.
§8 Sitzungsablauf
(1) Die vorsitzende Person des Jugendparlaments eröffnet, leitet und beendet die Sitzung.
(2) Dabei stellt die vorsitzende Person fest, dass ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder des Jugendparlaments anwesend sind, gibt vorliegende Entschuldigungen bekannt und stellt die Beschlussfähigkeit des Jugendparlaments fest. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Parlamentsmitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
(3) Die Tagesordnung wird in vorgegebener Reihenfolge behandelt. Änderungen der Reihenfolge und Absetzungen von Tagesordnungspunkten können durch die einfache Mehrheit der stimmberechtigen, anwesenden Mitglieder des Jugendparlaments beschlossen werden.
(4) Nachträgliche Tagesordnungspunkte können in die Tagesordnung aufgenommen werden bei
1. Dringlichkeit und bei mehrheitlicher Zustimmung der anwesenden Mitglieder des Jugendparlaments oder
2. Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Jugendparlaments unter der Voraussetzung, dass kein Mitglied der Aufnahme des Tagesordnungspunktes widerspricht.
(5) Die vorsitzende Person stellt zu Beginn die Tagesordnungspunkte der Reihe nach vor, trägt die Vorgehensweise zum Tagesordnungspunkt vor und erläutert sie.
(6) Die Sitzung wird beendet, wenn alle Tagesordnungspunkte erledigt sind und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen.
§9 Rederecht
(1) Das Rederecht steht jedem Jugendparlamentsmitglied zu und wird durch die vorsitzende Person erteilt, außer das Plenum beschließt die Zulassung des Beitrags mit einfacher Mehrheit. Das Plenum kann externe Personen zu Beratungszwecken in die Sitzungen einladen, soweit diese an Arbeitsgruppen beteiligt sind oder waren. In einem solchen Fall kann der eingeladenen Person ebenfalls ein Rederecht im Jugendparlament eingeräumt werden.
(2) Soweit das Wort erteilt ist, soll die Rede möglichst auf fünf Minuten begrenzt werden.
(3) Wer zu einem Antrag/Tagesordnungspunkt sprechen möchte, meldet sich per Handzeichen und wird durch die vorsitzende Person aufgerufen. Die schriftführende Person notiert die Reihenfolge der Wortmeldungen auf einer Rednerliste. Die vorsitzende Person soll beachten, dass Redeanteile gleich verteilt sind.
(4) Auf Antrag eines Parlamentsmitglieds kann mit einer zweidrittel Mehrheit die Aussprache über einen Antrag gestoppt und sofort zur Abstimmung fortgeschritten werden.
§10 Öffentlichkeit
(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet das Plenum per Beschluss.
(2) Die vorsitzende Person kann Zuhörende, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, nach zweimaliger erfolgloser Ermahnung des Raumes verweisen.
§11 Abstimmungen
(1) Die Abstimmung erfolgt durch das Handheben mit Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder des Jugendparlaments. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Vor der Abstimmung verliest die vorsitzende Person den jeweiligen Antrag, über den beschlossen werden soll und gibt die Reihenfolge der Abstimmung bekannt. Der Antrag muss so formuliert werden, dass mit „Ja“ und „Nein“ abgestimmt werden kann.
(3) Die Stimmen sind von der vorsitzenden Person zu zählen und das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Eine namentliche Abstimmung zu einzelnen Anträgen ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendparlaments dies verlangt. Hierzu bedarf es eines Beschlusses.
§12 Ordnung
(1) Die vorsitzende Person ist für die Ordnung in der Sitzung verantwortlich.
(2) Verstößt ein Parlamentsmitglied gegen die Geschäftsordnung des Jugendparlaments, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den in der Geschäftsordnung verankerten Verhaltenskodex gemäß § 16, wird er zur Ordnung gerufen.
§13 Protokoll
(1) Die schriftführende Person ist verantwortlich für die Erstellung und Verbreitung des Sitzungsprotokolls unter Verwendung einer standardisierten Vorlage.
(2) Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizulegen.
(3) Das Protokoll wird von der vorsitzenden und der schriftführenden Person unterzeichnet.
(4) Jedes Mitglied des Jugendparlaments und das Amt für Jugend und Familie müssen innerhalb von 7 Tagen nach einer Plenumssitzung eine Ausfertigung des Protokolls auf elektronischem Weg erhalten.
(5) Die Veröffentlichung von Sitzungsniederschriften im Internet oder sonstigen Medien darf nur mit Zustimmung des Jugendparlaments erfolgen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und von Geheimhaltungsgründen und nur, wenn das Amt für Jugend und Familie vorher informiert worden ist und zugestimmt hat.
§14 Arbeitsgruppen (AG)
(1) Das Jugendparlament kann Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen bilden. In diesen können sowohl Mitglieder des Jugendparlaments als auch weitere Menschen mitwirken, letztere nur beratend.
(2) Eine Arbeitsgruppe umfasst mindestens drei Personen, wovon mindestens zwei Personen Mitglieder im Jugendparlament sein müssen. Die Aufteilung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Jugendparlaments steht immer im Verhältnis 2 zu 1.
§15 Zusammensetzung der Arbeitsgruppen
(1) Die Arbeitsgruppe bestimmt per einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der AG eine AG Leitung. Diese muss ein gewähltes Mitglied des Jugendparlaments sein.
(2) Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, das für alle Jugendparlamentarier einzusehen ist.
§16 Verhaltenskodex
(1) Insgesamt soll ein angemessener, respekt- und rücksichtsvoller Umgang und Auftreten im Jugendparlament und allen zugehörigen Interaktionen gepflegt werden, der von Toleranz, Akzeptanz und Offenheit geprägt ist.
(2) Es werden keine Formen von Diskriminierung toleriert.
(3) Bei Verstoß entscheidet der Vorstand über einen Vermerk im Protokoll.
§17 Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit einer einfachen Mehrheit des Jugendparlaments erfolgen, sofern der Stadtrat der Änderung nach Beratung zustimmt.
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