Satzung

Anlage 1 zur Sitzungsvorlage V1022/22

Satzung

der Stadt Ingolstadt für das Jugendparlament in Ingolstadt (JuPa-Satzung)

 

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ingolstadt folgende Satzung: 

Präambel 

Das Jugendparlament Ingolstadt repräsentiert die jungen Menschen der Stadt Ingolstadt. Es hat das Ziel, die Interessen von jungen Menschen überparteilich in die Arbeit des Jugendhilfeausschusses und des Stadtrats einzubringen. 

§ 1 Jugendparlament 

In der Stadt Ingolstadt wird ein Jugendparlament gebildet. 

§ 2 Aufgaben 

(1) Das Jugendparlament hat die Aufgabe, den Jugendhilfeausschuss und den Stadtrat in Fragen, die die in Ingolstadt lebenden oder zur Schule/Arbeitsstätte gehenden Jugendlichen betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Das Jugendparlament dient im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Mitwirkung von Jugendlichen auf die kommunalen Willensbildungsprozesse bei spezifischen jugendrelevanten Angelegenheiten. Das Jugendparlament soll die Sichtweise, den Bedarf und die Interessen der jungen Menschen aufzeigen und Möglichkeiten darstellen, wie dieser Bedarf bei aktuellen Planungen gedeckt werden kann. 

(2) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch das Jugendparlament durch einzelne Mitglieder gehört nicht zur Aufgabe des Jugendparlaments. 

(3) Der Aufgabenbereich des Jugendparlaments wird in der Geschäftsordnung des Jugendparlaments näher beschrieben. 

§ 3 Rechte des Jugendparlaments 

(1) Beratung, Information Im Jugendparlament werden Angelegenheiten von jungen Menschen und Themen, die diese betreffen, behandelt und beraten. Das Jugendparlament Ingolstadt kann sich über jugendrelevante Themen bei den städtischen Dienststellen informieren. Dabei soll berücksichtigt werden, dass bei Bedarf Beteiligungsprojekte (z. B. Jugendversammlungen) durchgeführt werden können. 

(2) Anträge, Stellungnahmen, Empfehlungen, Rederecht, Beratung Anliegen des Jugendparlaments an den Stadtrat sind keine Sachanträge nach § 48 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Ingolstadt. Der Oberbürgermeister bringt diese Anliegen möglichst innerhalb zweier Monate nach Empfang in den Geschäftsgang des Stadtrats zu Beratung und ggf. Beschluss ein. Er kann den Antrag mit einer eigenen Stellungnahme, einer Stellungnahme der Verwaltung und/oder einer Beschlussempfehlung versehen. Darüber hinaus kann das Jugendparlament Stellungnahmen abgeben und Empfehlungen aussprechen. Diese werden über das Amt für Jugend und Familie an die entsprechenden Fachreferate zur Stellungnahme weitergeleitet. Ein Rederecht im Stadtrat bzw. in den Ausschüssen zu jugendrelevanten Themen kann vom Jugendparlament bei der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums unter Beachtung der Ladungsfristen der Geschäftsordnung des Stadtrates beantragt werden. Zu den Sitzungen des Jugendparlaments können Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und des Stadtrates eingeladen werden und beratend tätig sein. 

(3) Das Jugendparlament kann eigenverantwortlich über die von der Stadt Ingolstadt gewährten Haushaltsmittel verfügen. Die Verwendung des Geldes ist jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich beim Amt für Jugend und Familie nachzuweisen. 

§ 4 Wahlen und Wahlzeit, Wahlordnung, Ausscheiden 

(1) Das Jugendparlament wird für zwei Jahre gewählt. 

(2) Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben. 

Insgesamt gibt es 25 Stimmen pro Wähler. 

(3) Junge Menschen, die am Wahlstichtag das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und am Wahlstichtag ihre Wohnung in Ingolstadt haben dürfen wählen. Junge Menschen aus der Region 10, die am Wahlstichtag das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und die am Wahlstichtag in Ingolstadt eine Schule/Hochschule besuchen oder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dürfen wählen, nachdem sie sich spätestens am 28.Tag vor dem Wahlstichtag in das Wählerverzeichnis Jugendparlament Ingolstadt eingetragen haben (aktives Wahlrecht). Junge Menschen mit Wohnung am Wahlstichtag in Ingolstadt, die das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und junge Menschen aus der Region 10, die am Wahlstichtag das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und die am Wahlstichtag in Ingolstadt eine Schule/Hochschule besuchen oder einer beruflichen 

Tätigkeit nachgehen, dürfen sich als Kandidaten oder Kandidatinnen aufstellen lassen (passives Wahlrecht). Junge Menschen, die sich als Kandidatinnen oder Kandidaten aufstellen lassen wollen, müssen sich spätestens am 28. Tag vor dem Wahlstichtag in das Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen eintragen und eine schriftliche Erklärung an den Stadtjugendring Ingolstadt übermitteln. 

(4) Mitglieder, die während ihrer Amtszeit ihre Wohnung oder ihre berufliche Tätigkeit in Ingolstadt aufgeben oder ihren Schul-/Hochschulbesuch in Ingolstadt beenden, scheiden aus dem Jugendparlament zum letzten Tag des Monats aus, in dem eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Ausnahmen können mit Beschluss des Jugendparlaments zugelassen werden. Der Listennachfolger rückt als Mitglied nach. 

Auf Antrag des Jugendparlaments kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen, wenn es innerhalb eines Jahres an mindestens drei Sitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat. Anstelle des abberufenen Mitglieds tritt der Listennachfolger. 

(5) Wahlstichtag ist der letzte Tag des Zeitraumes, in dem die Wahl stattfindet; er soll spätestens mit der Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen bekanntgemacht werden. 

(6) Die Wahlzeit des Jugendparlaments beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Wahlstichtag folgt. Sie endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Jugendparlaments. Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von sechs Wochen nach dem Wahlstichtag stattfinden. 

(7) Die Wahl wird federführend vom Stadtjugendring Ingolstadt in Kooperation mit der Stadt Ingolstadt vorbereitet und durchgeführt. 

(8) Die Wahl wird durch Abstimmung im Wahllokal, durch Briefwahl oder durch Online-Wahl durchgeführt. Eine Kombination verschiedener Abstimmungsarten ist möglich. Die Art der Wahl legen die Stadt Ingolstadt und der Stadtjugendring Ingolstadt rechtzeitig vor dem jeweiligen Wahlstichtag fest.

(9) Die 25 Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Wenn bei der Besetzung eines Mandats Gleichheit der Stimmen vorliegt, entscheidet das Los. 

(10) Näheres regelt eine Wahlordnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Kommunalwahlen entsprechend anzuwenden. 

§ 5 Zusammensetzung des Jugendparlaments 

(1) Das Jugendparlament besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern und aus beratenden Mitgliedern. Ein Doppelmandat (Jugendparlament, Bezirksausschuss und Stadtrat) ist nicht möglich. 

(2) Sollten weniger als die Hälfte der 25 stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, dann gilt das Jugendparlament als nicht zustande gekommen. 

(3) Zu den beratenden Mitgliedern gehören als geborenes Mitglied der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder eine Vertretung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, ein Vertreter/eine Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie und eine Vertretung des Stadtjugendrings. 

§ 6 Organe 

Das Jugendparlament hat folgende Organe: 

1. Plenum 

2. Vorstand 

3. Arbeitsgruppen 

§ 7 Plenum 

(1) Das Plenum des Jugendparlaments ist das höchste beschlussfassende Organ, es besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendparlaments. Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der Geschäftsgang ist in der Geschäftsordnung zu regeln. 

(2) Das Plenum beschließt eigenverantwortlich über die von der Stadt Ingolstadt gewährten Haushaltsmittel. Bei der Bezuschussung von Projekten/Veranstaltungen/Investitionen sind die allgemeinen Zuschussrichtlinien der Stadt Ingolstadt zu berücksichtigen. Die Budgetbewirtschaftung liegt beim Amt für Jugend und Familie. Zuschüsse für Projekte/Veranstaltungen/Investitionen bis zu je 5.000 EUR (Unterhalt wird beim zuständigen Fachamt angemeldet) können vom Plenum beschlossen werden. 

(3) Das Plenum bildet Arbeitsgruppen und kann sie jederzeit durch Beschluss mit einfacher Mehrheit auch wieder auflösen. 

§ 8 Vorstand 

(1) In der konstituierenden Sitzung wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Plenums aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie eine 1. und 2. Stellvertretung und einen Schriftführer/eine Schriftführerin. 

(2) Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Jugendparlaments, bereitet die Sitzungen vor und lädt mit Tagesordnung über das Amt für Jugend und Familie zu den Sitzungen ein. 

(3) Die/der Vorsitzende wird dabei vom Stadtjugendring (Fachstelle politische Bildung) und von der Fachstelle Jugendpartizipation im Amt für Jugend und Familie unterstützt. 

(4) Aus wichtigem Grund, z. B. bei groben Pflichtverletzungen, kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Jugendparlaments erfolgen. 

§ 9 Arbeitsgruppen 

(1) Das Jugendparlament kann projektbezogen Arbeitsgruppen einrichten, um sich intensiver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. 

(2) Die Arbeitsgruppen können weitere Personen, die nicht dem Jugendparlament angehören, an den Beratungen beteiligen. 

§ 10 Sitzungen 

(1) Das Jugendparlament tagt mindestens 6-mal jährlich. Während der Schulferienzeit finden keine Sitzungen statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendparlaments muss der Vorsitzende/die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. 

(2) Das Jugendparlament beschließt in Sitzungen. 

Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auch berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 

(3) Der Stadtjugendring stellt für die Sitzungen in der „Fronte 79“ Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung bzw. ist bei der Organisation der Räumlichkeiten unterstützend tätig. 

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendparlaments erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 35,00 EUR. 

§10a Videokonferenzen 

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Jugendparlament auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder eines Viertels der Jugendparlamentarier/innen auch durch ein datenschutz- und informationssicherheitskonformes Videokonferenzsystem zu öffentlichen Sitzungen zusammentreten, wenn 

a) alle Mitglieder und sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die technischen Voraussetzungen verfügen oder sich an einem Ort befinden, wohin die per Videokonferenz zugeschalteten übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer übertragen werden; An diesem Ort muss ein Mitglied des Jugendparlaments anwesend sein, 

b) alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz sich gegenüber der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mit der Durchführung einer Videokonferenz schriftlich oder elektronisch einverstanden erklärt haben und 

c) der Übertragung zugestimmt haben. 

Die Zugangsdaten und Teilnahmebedingungen an der Videokonferenz für die Bürgerinnen und Bürger werden vom Amt für Jugend und Familie veröffentlicht. 

Alle weiteren Regelungen zu Sitzungen des Jugendparlaments und der Geschäftsordnung wie Ladungsfrist, Protokollführung, Feststellen der Beschlussfähigkeit, Sitzungsgeld sind entsprechend auch auf Videokonferenzen anzuwenden. 

(2) Videokonferenzen stehen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Sitzungen im Sinne des § 10 Abs. 2 gleich. Wahlen können nicht im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden. 

§ 11 Beschlüsse des Jugendparlaments 

(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden (einfache Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

(2) Die Beschlüsse des Jugendparlaments, die Angelegenheiten des Stadtrates oder eines Ausschusses betreffen, werden durch das Amt für Jugend und Familie dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums zur weiteren Behandlung vorgelegt. 

(3) Die Beschlüsse des Jugendparlaments werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses durch die Übersendung des Protokolls über das Amt für Jugend und Familie aus der jeweiligen Sitzung mitgeteilt. 

§ 12 Geschäftsordnung 

Das Jugendparlament gibt sich in Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt Ingolstadt eine Geschäftsordnung und legt diese zur Beratung und Zustimmung dem Stadtrat vor; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Stadtrat entsprechend. Die Geschäftsordnung des Jugendparlaments muss sich im Rahmen der Satzung der Stadt Ingolstadt für das Jugendparlament Ingolstadt halten. 

§ 13 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Weitere Informationen

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Info-Broschüre

Hier findest Du die Broschüre mit allen Informationen zur Wahl 2023.

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Bürgermeister Anschreiben

Hier findest Du das Anschreiben des Oberbürgermeisters zur Wahl 2023.